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In sämtlichen Bereichen des Betäubungsmittelrechts stehe ich kompetent und engagiert zur Verfügung.
jeweils in sämtlichen Varianten.
Wie vermutlich schon bekannt, gibt es im Bereich des BtMG eine sehr weite Vorverlagerung der Strafbarkeit per Gesetz, was im Konkreten bedeutet, dass sehr schnell ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird mit allen sich hieraus ergebenden negativen Konsequenzen. Ein strafbares Verhalten liegt sehr schnell vor.
Gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es von elementarer Bedeutung nicht vorschnell Angaben – gleich aus welchem Gründen – zu tätigen, sondern einen kühlen Kopf zu bewahren.
Es kommt relativ häufig vor, dass die Polizei in diesem Bereich nach Hintermännern fragt, noch im Trüben fischt und eine mögliche Strafmilderung verspricht(§ 31 BtMG), um eine Aussage zu erhalten. Hierbei muss Jedem klar sein, dass die Polizei juristisch gar nichts versprechen kann; anklagen ist Sache der Staatsanwaltschaft, entscheiden tut das zuständige Gericht. Hier muss genau abgewogen werden, ob Angaben zu dem erhobenen Vorwurf und möglichen Hintermännern gemacht werden oder nicht und wenn ja, wer diese Angaben macht.
Letztlich kann dies nur ein erfahrener Strafverteidiger abwägen.
Für eine Kontaktaufnahme und eine bundesweite Verteidigung stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn, Interessenschwerpunkt Betäubungsmittelrecht